Sachverständige

Sachverständige

Der Leser hat vielleicht schon bemerkt, dass die qualifizierte Schadenbearbeitung im Bereich Technische Versicherung an gediegene Fachkenntnisse gebunden ist. Die Bandbreite der notwendigen Kenntnisse ist beachtlich, ganz zu schweigen davon, wenn man dies auf die anderen Untersparten der Technischen Versicherung bezieht. (Bauleistungsversicherung, Montageversicherung, Elekronikversicherung, Maschinengarantieversicherung und diverse auf vorgenannte Versicherungssparten aufbauende Betriebsunterbrechungs-versicherungen)

Kein Schaden ist wie der andere. Weder die Höhe der zu erwartenden Schadenzahlung noch die Art des Schadens lässt Rückschlüsse auf die Komplexität der Bearbeitung zu.

Es hat sich bewährt, bei strittigen oder unklaren Schäden, einen Sachverständigen in die Schadenbearbeitung mit einzubeziehen.

Der Sachverständige sollte sich zu folgenden Punkten äußern:

  •  Zum Listenpreis der beschädigten Sache
  • Zur Schadenursache
  • Zum Umfang der Beschädigungen und Zerstörungen
  • Zu den Wiederherstellungskosten
  • Zum Zeitwert
  • Zum Wert von Altmaterial  oder den Resten
  • Zur Gerätenummer und Baujahr der beschädigten Maschine
  • Zur Plausibilität der Kostenvoranschläge/ Reparaturen bezogen auf die Schadenursache

Es besteht auch die Möglichkeit ein Sachverständigenverfahren einzuleiten.Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Zu beachten ist, dass die Entscheidung für das Sachverständigenverfahren unmittelbar nach Schadeneintritt erfolgen muss, andernfalls ist die gewünschte Objektivität eher nicht gegeben.

Ein Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. Hierzu gibt es entsprechende Formulierungen in den jeweiligen Bedingungswerken.

Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;

b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere

aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens;

bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten;

cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;

c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.

Sofern zu einem Schaden keine einvernehmliche Klärung erzielt werden kann, werden Anwälte bzw. Gerichte bemüht. Im Regelfall wird das Gericht einen eigenen Sachverständigen bestellen. Die beim gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten sind erheblich.  

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

%d Bloggern gefällt das: