Problem Schadenanzeige
Im Schadenfall ist es nötig seine Forderungen gegenüber der Versicherung geltend zu machen. Ich empfehle das Formblatt der Versicherung zu verwenden. Hier kann man je nach Sparte sehen, was der Versicherer alles zur Entscheidungsfindung benötigt. Wenn die Schadenanzeige ordentlich ausgefüllt wurde, entfallen evtl. unnötige Nachfragen. Aber Achtung, die Angaben in der Schadenanzeige sollten wahrheitsgetreu sein. (Man kann auch Vermutungen zur Schadenursache äußern – das sollte aber hervorgehoben werden.)
Wenn sich später herausstellt, dass die Angaben falsch sind, kann es Probleme geben.
Die Schadenanzeige sollte unverzüglich nach Schadeneintritt erfolgen. Der Gesetzgeber geht hierbei von 5 Arbeitstagen aus. Es könnte also problematisch werden, wenn man nach 3 Monaten einen Schaden meldet, der nur schwer durch den Versicherer nachvollzogen werden kann.
Ob ein Schaden besichtigt wird und ob ein Sachverständiger eingeschaltet wird, entscheidet im Normalfall der Versicherer. Grundsätzlich gilt, wer die „Musik“ bestellt, der muss sie auch bezahlen. Man ist gut beraten den Kontakt mit dem Versicherer zu suchen und sich ggf. gemeinsam auf einen Sachverständigen zu verständigen. Bei komplizierten Schadenfällen kann man sich auch auf ein Sachverständigenverfahren verständigen – zeitnah! s.o.
Wenn der Versicherer den Schaden dem Grunde nach nicht nachvollziehen kann, weil z.B. die beschädigten Teile bereits entsorgt wurden, kann es zur Ablehnung einer Entschädigungszahlung durch den Versicherer kommen. „Es obliegt dem Versicherungsnehmer nachzuweisen, dass ein Schaden eingetreten ist. Dem Versicherer muss jedoch die Gelegenheit gegeben werden, sich in eigener Anschauung von Art, Hergang und Umfang des Schadens zu überzeugen.“
Insbesondere bei der Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung, die fortlaufende Kosten und entgangenen Gewinn übernimmt, ist der Nachweis und die Nachvollziehbarkeit eines Sachsubstanzschadens an der versicherten Sache erheblich. Zwar handelt es sich um getrennte Bedingungswerke, aber die Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung ist normalerweise die Ergänzung zur Maschinenversicherung. Versicherer werden aus verständlichen Gründen keine Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung ohne eine Maschinenversicherung abschließen. Im Gegensatz zur Feuerversicherung sind bei den technischen Versicherungen Rückwirkungsschäden normalerweise ausgeschlossen. Also wird der Maschinenversicherer alles unternehmen um den Maschinenschaden schnellstmöglich zu erledigen. Da die Ausfallkosten täglich anfallen. (je länger die Reparatur dauert umso höher wird der Ausfallschaden)
Warum wird dieser Umstand im Zusammenhang mit der Schadenanzeige erwähnt?
Weil die Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung nur leistet, wenn auch ein ersatzpflichtiger Maschinenschaden (Sachsubstanzschaden) entstanden ist. Dabei ist es unwichtig, ob der Maschinenversicherer leistet oder nicht. Das kann z.B. möglich sein, wenn ein Gewährleistungsschaden entstanden ist. Hier werden die Reparaturkosten vom Hersteller übernommen. (z.B. ein Konstruktionsfehler führt nach 3 Monaten ab Inbetriebnahme zum Ausfall eines Motors – nach AMB versichert, jedoch greift die Gewährleistung des Herstellers) der Ausfallschaden wird im Normalfall nicht im Rahmen der Gewährleistung übernommen.