Grundlagen des Versicherungsvertragsgesetzes

© virtua73 - Fotolia.com - #44987308Am 1. Januar 2008 trat das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft und ersetzte das bis dahin geltende VVG aus dem Jahre 1908. Mit dieser Gesetzesänderung wurde es auch nötig die Bedingungswerke anzupassen.

Hierzu hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) unverbindlich Bedingungswerke bekannt gegeben, die durch die Versicherer aber auch große Maklerhäuser angepasst wurden (abweichende Vereinbarungen vom GDV-Vorschlag sind ausdrücklich möglich).

Musterbedingungen des GDV sind hier zu finden: http://www.gdv.de/

In der Praxis müssten alle bestehenden Verträge auf die neuen Bedingungen angepasst werden. Dies ist nicht in jedem Fall möglich gewesen, so dass es auch heute noch Versicherungsverträge gibt, bei denen alte Bedingungswerke vereinbart sind. Empfehlenswert ist die neuen Bedingungswerke anzuwenden, da die Umstellung auch dazu verwendet wurde Unklarheiten zu beseitigen und die Begrifflichkeiten exakter zu definieren.

Im Wesentlichen werden für die Maschinenversicherung die folgenden Bedingungswerke verwendet. (ggf. Abweichend von den Vorschlägen des GDV)

Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten ABMG**** (ABMG 2011 auch ABMG86, ABG, ABMG92, ABMG2008 )

Hier handelt es sich um eine Allgefahrenversicherung. Aber – bei älteren Bedingungswerken musste das Diebstahlrisko gesondert vereinbart werden Normalerweise ersetzt der Versicherer die Kosten, die notwendig sind, um den Zustand der Maschine wie vor Schadeneintritt wieder herzustellen. Abzüge (in den neueren Bedingungswerken genauer definiert) sind nur in geringen Umfang möglich. Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien werden normalerweise nicht ersetzt. Oft werden die Lohnkosten unterschätzt, die neben den Materialkosten für die Wiederherstellung der Maschine notwendig sind. Bei älteren Maschinen kann es dazu kommen, dass die Reparaturkosten höher als der Zeitwert der Maschine sind und es sich somit um einen Totalschaden handelt.

Allgemeine Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen AMB**** (AMB 2011 auch AMB86,AMB91,AMB2008)

Hier handelt es sich um eine Allgefahrenversicherung. Das Feuer und Diebstahlrisiko ist im Normalfall nicht mitversichert. Normalerweise ersetzt der Versicherer die Kosten, die notwendig sind, um den Zustand der Maschine wie vor Schadeneintritt wieder herzustellen. Abzüge (in den neueren Bedingungswerken genauer definiert) sind nur in geringen Umfang möglich. Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien werden normalerweise nicht ersetzt. Oft werden die Lohnkosten unterschätzt, die neben den Materialkosten für die Wiederherstellung der Maschine notwendig sind.

Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung AMBUB**** (AMBUB 2011 auch AMBUB86,AMBUB92, AMBUB2008)

Im Vergleich zu dem AMB (für ABMG Bedingungswerke gibt es normalerweise keine Deckung nach AMBUB) fallen hier zeitabhängige und zeitunabhängige Kosten (z.B. entgangener Gewinn, Lohnkosten, Finazierungskosten u.ä.) an, die oft ein vielfaches des Sach- Schadens ausmachen.

Besondere Vereinbarungen

Zu den Bedingungswerken können Klauseln vereinbart werden, die zum Teil für mehrere Bedingungswerke z.B. TK3507 oder aber auch nur auf ein ganz konkretes Bedingungswerk (Bsp.TK3252 zu den ABMG2008) gelten

TK 3507 Angleichung der Prämien und Versicherungssummen (verkürzte Form) Prämien und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben.

Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter Berücksichtigung der Preisentwicklung. Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes.

TK 3252 zu den ABMG **** Ausschluss von inneren Betriebsschäden früher auch Klausel 052 oder ABG (verkürzte Form) Die Vereinbarung dieser Klausel schränkt den Versicherungsschutz erheblich ein. Insbesondere bei neuwertigen Maschinen, die größere Massen bewegen, bzw. transportieren sollte diese Klausel nur zurückhaltend vereinbart werden. Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen (Sachschaden)

  • a) als unmittelbare Folge eines von außen her einwirkenden Ereignisses;
  • b) durch Brand, Blitzschlag, Explosion
  • c) durch Sturm, Eisgang, Erdrutsch, Erdbeben, Überschwemmung oder Hochwasser.

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für innere Betriebsschäden und Bruchschäden..

Sachsubstanzschaden /Beschädigung

Unter einer Beschädigung im Sinne der Bedingungen versteht man, eine körperliche Einwirkung auf die Substanz einer bereits bestehenden Sache, die eine nachhaltige Veränderung der äußeren Erscheinung und der Form mit sich bringt und die bestimmungsgemäße Funktion der Sache beeinträchtigt.

Listenpreis/Unterversicherung

Bei einer Entschädigungsleistung in der Maschinenversicherung (hier: Kaskoversicherung von Baugeräten) ist im Fall einer Unterversicherung der Wiederbeschaffungswert (hier: Zeitwert) entsprechend dem Verhältnis zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert zu kürzen.

Es ist Sache des Versicherungsnehmers, den richtigen Wert der zu versichernden Sache anzugeben und für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen

In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass die Wertbegriffe unterschiedlich interpretiert werden. Insbesondere kommt es zu Differenzen zwischen Zeitwert und Wiederbeshaffungswert.  In der Regel gibt es hierzu konkrete vertragliche  Vereinbarungen.

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