online Vortragsreihe Maschinenschäden

Ab sofort bieten wir eine online Vortragsreihe zur Maschinenversicherung an (über Microsoft Teams)

Schwerpunkte:

  • Versicherte und nicht versicherte Schäden werden anhand realer Schäden erläutert.
  • Bedeutung der Bildung der Versicherungssumme für die Höhe der Entschädigungszahlung.
  • Wann handelt es sich um einen Teilschaden und wann um einen Totalschaden?
  • Wie wird der Zeitwert ermittelt?
  • Für die Ermittlung des Entschädigungsbetrages relevante Wertbegriffe.
  • Mögliche Kürzungen bei der Entschädigungsberechnung.

Dauer: maximal 60 Minuten

Preis nach Vereinbarung

Anfragen bitte per E.- Mail          SVHuhn@t-online.de

Schaden am Bohrwerk

Bohrwerkschaden Probleme mit der Reparaturwerkstatt.

Durch Fahrlässigkeit/ Fehlbedienung wurde der Bohrkopf eines Bohrwerks beschädigt. Wie allgemein üblich wurden vom Eigentümer des Bohrwerks mehrere Kostenvoranschläge angefordert. Die Kostenvoranschläge wiesen erhebliche Unterschiede auf. Am teuersten war der Hersteller, der von ortsansässigen Unternehmern mit fas 50% unterboten wurde (ca. 25,000 EUR) Man entschied sich für die kostengünstigste Variante und beauftragte das ortsansässige Unternehmen mit der Reparatur. Eine angemessene Vorabzahlung wurde bei Auftragsvergabe geleistet. Nach ca. 4 Wochen wurde der Eigentümer des Bohrwerks darüber informiert, dass das ortsansässige Unternehmen die Reparatur nicht zur Zufriedenheit erledigen kann. (notwendige Toleranzen werden nicht erreicht!) Es wurde empfohlen den Bohrwerks Hersteller mit der weitergehenden Reparatur zu beauftragen. Der stellte fest, dass die Maschine „kaputtrepariert“ wurde und korrigierte sein ursprüngliches (teures) Angebot erheblich nach oben.

Der Vorgang wurde kurz nach der fehlerhaften Reparatur durch das ortsansässige Unternehmern -also verspätet – der Versicherung gemeldet.

Es besteht eine Maschinenversicherung nach AMB2008, die vom Grunde her ersatzpflichtig ist.

Strittig ist, inwieweit die erfolglose Reparatur und die damit verbundenen Kosten inkl. der Mehrkosten durch den erhöhten Reparaturaufwand durch die Versicherung übernommen werden müssen. Dies dürfte im Ermessensspielraum des Versicherers liegen. Formell sind nur die Reparaturkosten ersatzpflichtig. Notreparaturen bzw. Reparaturversuche ohne Zustimmung des Versicherers gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers. 

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