Die Ablehnung bzw. Kürzung einer Schadenzahlung durch die Versicherung zwingt viele Versicherungsnehmer und Vermittler sich genauer mit den Vertragsbedingungen zu befassen. Oft ist es so, dass die Gründe für die Ablehnung bzw. Kürzung nicht nachvollzogen werden können.
Wenn ein Versicherer eine Schadenzahlung verneint, ist dies in aller Regel für alle Beteiligten mit Ärger und massiven Stress verbunden. Oft schließen sich kostenintensive und langwierige Rechtsstreitigkeiten mit ungewissem Ausgang an. Am Besten ist es, (auch für den Versicherer!) wenn ein Schaden nachvollziehbar und ersatzpflichtig ist und zur Zufriedenheit abgewickelt werden kann. In der Praxis ist dies jedoch nicht immer gegeben.
Einige Beispiele für Ablehnungsgründe:
- Ein Schaden tritt ein nachdem der Versicherer darüber informierte, dass wegen nicht gezahlter Prämie kein Versicherungsschutz mehr besteht.
- Die zu Schaden gekommene Sache ist nicht versichert. Dies kommt gelegentlich bei Zubehörteilen vor. Da der Nachweis nicht erbracht werden kann, das das Zubehörteil gemeinsam mit einer versicherten Maschine erworben wurde. Viele Bagger verfügen über Schnellwechseleinrichtungen, mit denen diverse Zubehörteile eingesetzt werden können. Oft kommt es zu Schäden am Zubehör (Bruch, Diebstahl etc. – siehe Bild) Besser ist es die Zubehörteile gesondert in einer Position zu erfassen und die Auflagen des Versicherers bezüglich Diebstahlschutz zu beachten.
- Besondere Vertragsvereinbarungen wurden nicht berücksichtigt. Bsp.: Ein für den Transport vorbereitetes und demontiertes Hochbaugerüst wurde auf einem Anhänger gelagert, der wiederum auf einen „offenen“ Parkplatz abgestellt wurde. Der Anhänger wurde gestohlen. Im Versicherungsvertrag wurde der Versicherungsschutz eingeschränkt. Er galt nur für das aufgebaute und abgenommene Hochbaugerüst.
- Die Auswirkung von Einschränkungen des Versicherungsschutzes (siehe vorheriger Anstrich) bzw. Vereinbarung von speziellen Klauseln (TK3252) werden bei der Risikoabschätzung zu Beginn der Versicherung unterschätzt.
- Verschleißschäden sind nicht versichert (die Wirkung einer versicherten Gefahr kann ausgeschlossen werden)
- Vorsatz
- unrichtige Angaben bei der Schadenanzeige
- arglistige Täuschung
- sofern die Versicherungsnehmerin eine Mitschuld am Schaden hat, kann der Versicherer dies im Rahmen einer Quotelung berücksichtigen.
- Wenn die Versicherungssumme nicht vertragskonform gebildet wurde, kann es wegen der sich daraus ergebenden Unterversicherung zu erheblichen Abzügen von der Entschädigungssumme kommen. Beachtenswert ist, dass sich die Prämie aus der Multiplikation der Versicherungssumme mit einem Promillesatz errechnet. Im Schadenfall wird der Entschädigungsbetrag mit dem Unterversicherungsfaktor gekürzt. (im Normalfall Versicherungssumme / Versicherungswert.)
Abrechnungsbeispiel einer Schadenzahlung (Fiktiv)
Betrieb/ Prämiemberechnung (zuzüglich Vers.-Steuer):
Variante I Versicherungssumme 80.000 EUR x 15%o = 1.200 EUR
Variante II Versicherungssumme 120.000 EUR x 15%o = 1.800 EUR
Differenz = 600 EUR (Prämieneinsparung mit Unterversicherung)
Schaden / Entschädigungsberechnung
Versicherungssumme = 80.000 EUR
Versicherungswert = 120.000 EUR
Versicherungssumme/ Versicherungswert = Faktor 0,67
angenommener Entschädigungsbetrag
ohne Unterversicherung = 15.000 EUR
mit Unterversicherung = 10.000 EUR (15.000 EUR * 0,67)
Differenz = 5.000 EUR zu Lasten der Versicherungsnehmerin (ohne Selbstbehalt)